Planung
Rechtliche Grundlagen, Raumordnung und Planfeststellung
Eisenbahninfrastrukturprojekte werden auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) und des Bedarfsplans zum Bundesschienenwege-Ausbaugesetz (BSchwAG) geplant. Diese Pläne enthalten beispielsweise Prognosen für die Verkehrsentwicklung, die für die folgenden Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren relevant sind. Damit wird dem erwarteten Verkehrsaufkommen, den steigenden Ansprüchen an die Infrastruktur und einer umweltfreundlichen Gestaltung der Verkehrsabläufe Rechnung getragen. Diese Daten bilden auch die Basis für die Dimensionierung des Schall- und Erschütterungsschutzes sowie für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der FFH-/Vogelschutzverträglichkeit.
Raumordnungsverfahren
Große Infrastrukturprojekte erfordern erhebliche Investitionen. Deshalb soll sichergestellt werden, dass sie im öffentlichen Interesse liegen und sachlich wie rechtlich nicht beanstandet werden können. Das Raumordnungsverfahren (ROV) wird als innerbehördliches Verwaltungsverfahren von Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen durchgeführt. Im ROV werden alle vom Bauvorhaben berührten Planungsträger der öffentlichen Hand und andere betroffene Vereinigungen, beispielsweise Naturschutzorganisationen, beteiligt. Im Rahmen des Verfahrens werden ggf. Alternativen untersucht, ungeeignete Lösungen können so bereits recht früh ausgeschlossen werden. Nach der formellen Antragstellung beginnt die (meist dreimonatige) Verfahrensfrist. Die Vorbereitungsphase kann dagegen mehrere Jahre dauern.
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen werden für eine Stellungnahme an die verschiedenen Planungsträger und Beteiligten versandt. Sie werden in den betroffenen Gemeinden ausgelegt und damit öffentlich gemacht. Eine direkte Beteiligung der Bürger:innen ist hier nicht vorgesehen, ihre Einwände werden durch die Gemeinden mitgeteilt.
Auf Basis der Stellungnahmen und ihres eigenen Urteils erstellt die Raumordnungsbehörde ihre Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen auf die bestehende Raum- und Landschaftsplanung. Sie enthält auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie ggf. die Entscheidung zwischen Alternativlösungen. Die positive raumordnerische Beurteilung macht den Weg frei für die Einleitung der Planfeststellungsverfahren.
Schritt für Schritt zum neuen Schienenweg (Januar 2024)
Planfeststellungsverfahren
Neue Strecken oder wesentliche Änderungen an vorhandenen Strecken dürfen nur gebaut werden, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende „Plan“ vorher „festgestellt“ wurde. Zweck der Planfeststellung ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Der Planfeststellungsbeschluss entspricht demnach einer Baugenehmigung.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird das Anhörungsverfahren durchgeführt. Dieses erfolgt seit Dezember 2020 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Davor waren je nach Bundesland die Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien zuständig. Das Verfahren unterteilt sich in die Offenlegung des "Plans" und die Erörterung der Stellungnahmen des EBA sowie der Einwendungen der Privaten. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss.
Die insgesamt neun Streckenabschnitte der Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe–Basel wurden aufgrund ihrer Länge, der Vielzahl der Betroffenen und der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse weiter in insgesamt 26 Planfeststellungsabschnitte unterteilt, wobei der südlichste auf Schweizer Hoheitsgebiet liegt.
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